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  • · Fachbeitrag · Corona-Pandemie

    Steuerstrafrecht und behördliche Genehmigungen während Corona

    | Sowohl eine Insolvenzverschleppung als auch eine Steuerhinterziehung lassen an der notwendigen Charakterfestigkeit hinsichtlich der Respektierung von Eigentum und Vermögen der beförderten Fahrgäste zweifeln. Das hat der VGH München entschieden (23.4.20, 11 CE 20.870, Abruf-Nr. 216199 ). |

     

    Streitig ist oft, ob ein Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies setzen sowohl § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 als auch § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 S. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraus. Es ist sowohl vom Erlaubnisinhaber als auch vom Bewerber um eine Erlaubnis durch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachzuweisen, § 11 Abs. 1 S. 5, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 FeV.

     

    MERKE | Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die maßgeblichen Sachverhaltsumstände umfassend zu würdigen, um die Eignung des Bewerbers beurteilen zu können. Sowohl die zugunsten als auch die zulasten des Fahrerlaubnisbewerbers sprechenden Umstände sind zu berücksichtigen.