· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Neuerungen durch die AStBV (St) 2020
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Die AStBV (St) 2020 (BStBl I 19, 1142) sind zum 1.1.20 an die Stelle der AStBV (St) 2016 bzw. 2019 getreten. Sie haben Neuerungen zu den Anweisungen für das steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) gebracht. Sie binden nur die Finanzbehörden, nicht aber Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Da Steuerstrafverfahren ihren gewöhnlichen Ausgangspunkt in der Finanzverwaltung haben, sind die Regelungen für die Verteidigung relevant. Nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung kann sich diese auf für den Mandanten günstige Anweisungen gegenüber dem Finanzamt berufen. |
1. Verwendungsverbot
Die Finanzverwaltung schließt sich der Rechtsprechung des BGH in Nr. 16 Abs. 2 S. 4 AStBV (St) 2020 an: Wegen des Verbots der Pflicht, sich selbst zu belasten, ergibt sich ein strafrechtliches Verwendungsverbot, wenn der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner insofern weiterbestehenden steuerlichen Pflichten wahrheitsgemäße Steuererklärungen abgibt, aus denen sich Rückschlüsse auf in früheren Jahren begangene Steuerhinterziehungen ziehen lassen, hinsichtlich derer bereits bei Abgabe seiner Erklärung das Steuerstrafverfahren eingeleitet war (BGH 12.1.05, 5 StR 191/04, wistra 05, 148; Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2017, S. 410 m.w.N.).
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Gegen A ist ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 01 bis 03 eingeleitet worden, da er dafür keine Steuererklärungen abgegeben hatte, obgleich er gewerbliche Einkünfte in diesem Zeitraum erzielte. Auch im Jahr 04 erzielte er entsprechende Einkünfte, für die die Erklärungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Kann A sich für diese auf § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO berufen?
Lösung: Nein. Insofern muss er wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich 04 machen, auch wenn dies der Finanzverwaltung Rückschlüsse ermöglicht, was den Umfang des Hinterziehungsvolumens in den Jahren 01 bis 03 anbelangt. Diese Erkenntnisse dürfen aber nicht für das Steuerstrafverfahren etwa im Zuge einer Zuschätzung aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs verwertet werden. |
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