· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Sammelauskunftsersuchen: Drittanbieter mit Jahresumsatz von mindestens 17.500 EUR
von LRD Max Rau, FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln
| Zum Aufgabenbereich der Steuerfahndung gehört nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Im Rahmen der Nachforschung außerhalb einer konkreten Anfangsverdachtslage hat die Steuerfahndung damit Ermittlungsbefugnisse, die dem FA im Besteuerungsverfahren zusteht. In der Praxis geschieht dies häufig durch das Ausbringen von Einzel- oder Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 S. 1 AO). Das Niedersächsische FG (23.2.12, 5 K 397/10, Abruf-Nr. 121143 ) hat die zu diesem Problemkreis ergangene Rechtsprechung um eine interessante Facette bereichert. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin K wurde durch ein Sammelauskunftsersuchen gebeten, sämtliche Verkäufe niedersächsischer Unternehmer mitzuteilen, die in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über die Internetplattform „xy.de“ einen Jahresumsatz von mindestens 17.500 EUR erzielt hatten. Betreiberin des Drittanbietergeschäfts über die website www.xy.de war eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Luxemburg; die gemeinsame Muttergesellschaft war ebenfalls in Luxemburg ansässig. Die zur Auskunftserteilung benötigten Daten waren nach dem - bestrittenen - Vortrag der K auf im Ausland befindlichen Servern gespeichert. Die K erbrachte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Webseite vertraglich vereinbarte Dienstleistungen an die Gesellschaften in Luxemburg wie etwa Steuer- und Rechtsberatung sowie Datenverarbeitung auf der Grundlage luxemburgischen Rechts. Das Ersuchen wurde damit begründet, dass festgestellt worden sei, dass viele Nutzer von Internetplattformen die Möglichkeit des Anbietens von Wirtschaftsgütern unter Pseudonymen dazu nutzten, ihre steuerlichen Pflichten nicht immer ordnungsgemäß zu erfüllen.
Das Sammelauskunftsersuchen war nach Auffassung der K rechtswidrig, da sie lediglich eine Servicegesellschaft und nicht in die Abwicklung der Geschäfte der Drittanbieter, der Einziehung der Gebühren und der Verwaltung der Nutzung der Internetplattform eingebunden sei. Allein die rechtlich selbstständige Schwestergesellschaft verfüge über die Verkäuferdaten. Ein freier Zugriff auf die Daten der im Ausland belegenen Server sei nicht vorhanden. Es gebe auch keinen gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Rechtsanspruch auf Datenherausgabe oder Auskunft. Soweit in der Vergangenheit einzelne Daten an die K zur Beantwortung von Einzel-Auskunftsersuchen übermittelt worden seien, habe die Schwestergesellschaft letztlich aus Kulanz gehandelt. Das vorliegende umfassende Ersuchen widerspreche jedoch den internen Richtlinien der Schwestergesellschaft und sie sei zur Datenweitergabe an die Klägerin nicht mehr bereit. Der Beklagte berief sich vor allem auf die vorstehend erwähnten sieben Fälle in den Jahren 2007 und 2008, in denen K Auskunftsersuchen der FÄ beantwortet habe. Dies belege die Möglichkeit, auch das im Streit befindliche Ersuchen zu beantworten. Wie sich ein Zugriff tatsächlich darstelle sei letztlich ein internes Organisationsproblem der K und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Der Datenverarbeitungsvertrag ermögliche zudem den Zugriff der K auf personenbezogene Daten.
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