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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Entzug der ärztlichen Approbation bei Steuerhinterziehung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das OVG NRW hat zum Entzug der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung entschieden. Dabei geht es insbesondere um die Frage, inwiefern in der Hinterziehung von Einkommensteuer ein Fehlverhalten liegt, das gem. § 5 Abs. 2 S. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO zur Unwürdigkeit, den Beruf eines Arztes weiter ausüben, und somit zwingend zum Entzug der ärztlichen Approbation führt. |

    Sachverhalt

    Aufgrund von rechtskräftigen Strafbefehlen aus 2013 und 2015 wurde der Kläger wegen Hinterziehung von Einkommensteuer die Jahre 04 bis 07 betreffend in Höhe von insgesamt 86.430 EUR bzw. die Jahre 10 bis 12 betreffend in Höhe von insgesamt 68.546 EUR bzw. für eine versuchte Einkommensteuerhinterziehung in Höhe von 33.162 EUR das Jahr 08 betreffend, verurteilt. Insofern wurden Gesamtgeldstrafen von 210 Tagessätzen à 70 EUR bzw. 230 Tagessätzen à 30 EUR verhängt. Die Hinterziehungen bezogen sich auf Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit, dabei erbrachte der Kläger ärztliche Dienstleistungen insbesondere als Bereitschafts- und Vertretungsarzt über eine GmbH und später eine UG. Hinsichtlich letzterer Gesellschaft schob er eine nicht existente Person als Gesellschafter vor. Hierbei bediente er sich der Abrechnung über fremde Konten bzw. hob das Entgelt für seine ärztlichen Tätigkeiten von den Gesellschaftskonten ab, über die er Verfügungsbefugnis besaß, und verfuhr trotz Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Jahr 10 gegen ihn und einer finanzgerichtlichen Entscheidung, die sein Verhalten als Steuerhinterziehung wertete, entsprechend weiter. Aufgrund des Strafbefehlsverfahrens wurde jedoch kein Berufsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen.

     

    Durch Bescheid der Bezirksregierung vom 21.1.16 wurde dem Kläger daraufhin die ärztliche Approbation entzogen, weil er sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, aus welchem sich seine Unwürdigkeit ergebe, den ärztlichen Beruf auszuüben, § 5 Abs. 2 S. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO.