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  • · Fachbeitrag · Steuerordnungswidrigkeit

    Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 383b AO

    von VorsRiLG Dr. Daniel Hunsmann, Emden

    | Mit § 383b AO hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 16, 1679) mit Wirkung ab dem 1.1.17 eine weitere Steuerordnungswidrigkeit in die AO eingefügt. Danach handelt ordnungswidrig, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig entgegen den Regelungen über die elektronische Vollmachtsdatenbank unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder den Widerruf oder die Veränderung einer übermittelten Vollmacht nicht unverzüglich mitteilt. Im Folgenden soll die Neuregelung kurz skizziert werden. |

    1. Hintergrund: Funktionsfähigkeit der Vollmachtsdatenbank

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der ‒ nach Maßgabe des ebenfalls neu eingefügten § 80a AO ‒ an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind (BT-Drs. 18/7457, 91). § 80a AO wiederum eröffnet die Möglichkeit, den Landesfinanzbehörden die Daten über eine Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren zu übermitteln. Macht der Vollmachtgeber davon Gebrauch, hat er die Daten zutreffend zu übermitteln und bei Widerruf oder Veränderung zu korrigieren. Dementsprechend dient § 383b AO vorrangig der Funktionsfähigkeit der Vollmachtsdatenbank sowie dem Schutz der Daten des Steuerpflichtigen.

    2. Tathandlungen

    Der Tatbestand des § 383b AO kann sowohl durch aktives Tun (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO) als auch durch (echtes) Unterlassen (§ 383b Abs. 1 Nr. 2 AO) verwirklicht werden.