· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Auswirkungen des § 398a AO auf die isolierte Verbandsgeldbuße
von RiLG Dr. Daniel Hunsmann, Emden
| Die Einstellungsvorschrift des § 398a AO hat - auf den ersten Blick nicht erkennbare - erhebliche Auswirkungen auch auf das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Bei Verhängung von Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG muss darauf geachtet werden, dass eine vorangegangene Einstellung nach § 398a AO gegenüber der natürlichen Leitungsperson die Festsetzung einer isolierten Verbandsgeldbuße gegen den betreffenden Unternehmensträger, für den die Leitungsperson gehandelt hat, rechtlich hindert. |
1. Voraussetzungen der Verbandsgeldbuße
§ 30 OWiG ermöglicht bekanntermaßen die Verhängung einer Geldbuße nicht nur gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit selbst, sondern auch gegen eine juristische Person bzw. eine Personenvereinigung. Voraussetzung ist, dass der Betroffene für diese als verantwortliche Leitungsperson tätig war und in dieser Eigenschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder Pflichten des Verbands verletzt worden sind oder die zu dessen Bereicherung geführt haben oder führen sollten.
1.1 § 30 Abs. 1 OWiG
Primär begründen hierbei vermögensstrafrechtliche Taten wie etwa die vorsätzliche und leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 370, 378 AO, die Gefährdung von Abzugsteuern gemäß § 380 AO sowie der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 383 AO eine Unternehmensgeldbuße, zumal diese regelmäßig mit einer Bereicherung für das Unternehmen einhergehen (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 377 AO Rn. 47). Da die Sanktionierung des Unternehmens nach § 30 OWiG somit neben der des verantwortlichen Repräsentanten möglich ist (Mitsch, JA 08, 409, 410), wird die Geldbuße - dem gesetzlichen Leitbild entsprechend (KK-Rogall, OWiG, § 30 Rn. 100) - grundsätzlich nicht in getrennten Verfahren, sondern regelmäßig sowohl gegen den Täter der Anknüpfungstat als auch gegen das Unternehmen selbst festgesetzt (verbundenes Verfahren), um so der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu begegnen und insbesondere in den Fällen einer Ein-Mann-Gesellschaft eine faktische Doppelbestrafung zu vermeiden (KG 18.3.86, 1 Kart 18/85, NJW-RR 87, 637, 639; Trüg, ZWH 11, 6, 11). Der Verband ist dann Beteiligter/Nebenbetroffener im Straf- bzw. Bußgeldverfahren gegen die natürliche Leitungsperson (Heerspink, AO-StB 11, 283, 287).
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