Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Beihilfe des Beraters zur Steuerhinterziehung - die Sicht des Verteidigers

    von RA Dirk Beyer, Mitarbeiter der Sozietät LHP, Köln

    | Der Beitrag von Berger/Teutemacher zeigt das Risiko eines Beihilfevorwurfs gegenüber dem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt aus der Perspektive der Finanzverwaltung ( PStR 17, 165 ). An dieser Stelle folgen ergänzende Hinweise aus Verteidigersicht. Im Ergebnis ist Berger/Teutemacher zuzustimmen, dass der Berater eine Steuerhinterziehung seines Mandanten nicht fördern darf und notfalls Konsequenzen ziehen muss (z. B. Angebot zur Unterstützung bei einer Selbstanzeige, Mandatsniederlegung). |

    1. Beihilfevorwurf nur im Einzelfall

    Auch wenn Berater verstärkt in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, von einer flächendeckenden Einleitung von Steuerstrafverfahren kann nicht die Rede sein. Die Strafbarkeitsschwelle ist eine hohe Hemmschwelle für den Berater, welcher gegebenenfalls seine Existenzgrundlage riskiert. Auch die Beweisanforderungen und eine drohende Klimaverschärfung dürften in der Praxis eine Rolle spielen.

    2. Täterschaft und Teilnahme

    Wenn ein Berater bzw. einer seiner Mitarbeiter in den Ermittlungsfokus gerät, dann handelt es sich meist um einen Beihilfevorwurf. Eine Anstiftung zur Hinterziehung durch den Mandanten (Berger/Teutemacher, PStR 17, 165, Beispiel unter Punkt 1) ist sicherlich eher die Ausnahme, denn die Hemmschwelle ist angesichts der berufsrechtlichen und existenziellen Risiken hoch. Eine Täterschaft scheidet meistens mangels Tatherrschaft aus. Hierfür ist entscheidend, wer aufgrund Erklärungsherrschaft gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht, weil ihm nach der Rollenverteilung die Erklärung als Urheber zugerechnet werden kann (Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, März 2017, § 370 AO, Rn. 107.2; zu elektronischen Erklärungen siehe Beyer, NWB 16, 1304). Solange der Berater nicht Verpflichteter gemäß §§ 34, 35 AO ist, kann er - von Ausnahmefällen abgesehen - kein Täter sein.