· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Herausgabe von TKÜ-Dateien nach dem neuen Akteneinsichtsrecht
von Diana Nadeborn, Strafverteidigerin, Berlin, www.it-strafrecht.org
| Der Gesetzgeber liefert Strafverteidigern im Streit um die Herausgabe von Aufzeichnungen abgehörter Telefongespräche neue Argumente. Mit der elektronischen Akte wächst zusammen, was zusammengehört. |
1. Abgehörte Telefongespräche als Beweismittel
Ermittler hören Telefongespräche von Beschuldigten monatelang ab. Sie speichern Hunderte Gigabyte Daten auf dem Polizei-Server. Nur ein Bruchteil der Gespräche enthält (vermeintlich) Belastendes und wird als Wortprotokoll Teil der Ermittlungsakte und Grundlage einer Anklage. Die Ermittlungsakte steht dem Verteidiger zu.
Darüber hinaus könnten die gesamten Audiodateien technisch ohne Weiteres kopiert und an die Verteidiger der Beschuldigten herausgegeben werden. Die Verteidiger wollen sich schließlich nicht auf die Auswahlentscheidung der Ermittler verlassen, sondern selbst prüfen, ob nicht Entlastendes übersehen wurde, und damit informationelle Waffengleichheit erhalten (siehe auch BVerfG 12.1.83, 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45; BGH 29.11.89, 2 StR 264/89, wistra 90, 102).
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