· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Audiodateien dürfen dem Verteidiger zur Einsicht ausgehändigt werden
| Der bisherige § 147 Abs. 4 StPO, der auf Antrag die Mitgabe der Akten zum Zwecke der Einsichtnahme durch Rechtsanwälte erlaubte, ist zum 1.1.18 durch die allgemeine Regelung in § 32f StPO ersetzt worden. |
Sachverhalt
Gegen die Angeklagten A ist am 30.10.17 wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des LG Hamburg erhoben worden. Durch Beschluss vom 18.12.17 hat die Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Sodann wurde terminiert. Bereits mit Verfügung vom 24.11.17 hatte die Kammervorsitzende eine Zusammenfassung von in einer Anlage zu ihrer Verfügung aufgeführten 157 in der Anklage aufgeführten Aufzeichnungen von im Ermittlungsverfahren abgehörten Telefonaten auf Datenträgern für die Verteidiger erbeten und diese Verfügung der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern zur Kenntnis zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat dem widersprochen und später Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung, den Verteidigern Kopien der Audiodateien abgehörter Telefongespräche zur Mitnahme auszuhändigen, ist vom OLG als unzulässig verworfen worden (OLG Hamburg 8.1.18, 2 Ws 229/17, Abruf-Nr. 200588). Nach Ansicht des OLG fehlt es bereits an einer Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft, da die Anfechtbarkeit hier allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist (§ 32f Abs. 3 StPO in der seit dem 1.1.18 geltenden n.F., der sachlich dem § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. entspricht).
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