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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Steuerhinterziehung bei Reverse-Charge-Umsätzen?

    von RA Frank M. Peter, FA StR, Darmstadt/Frankfurt a.M. und Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt/Willstätt

    | Der Gesetzgeber versucht den Umsatzsteuerbetrug einzuschränken, indem er die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG ausweitet. Infolge von Unsicherheiten bei der Abrechnung kommt es daher zunehmend auch zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Dabei erscheint es ernstlich zweifelhaft, dass im Grundfall des Reverse-Charge überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegen kann. |

    1. Umkehr der Steuerschuldnerschaft

    Die Pflicht, steuerpflichtige Umsätze zu deklarieren und zu versteuern, trifft generell den leistenden Unternehmer. In den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 13b UStG geht jedoch die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Dies hat zur Folge, dass die steuerliche Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger erfolgen muss. Relevant ist die Sonderregelung vor allem für folgende Umsätze:

    • sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,