· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Verbandsgeldbuße: Chancen und Risiken aus Sicht der Verteidigung
von RA Dr. Christian Höll, Fürth
|Bisher beschränkte sich die Anwendung des § 30 OWiG im Bereich der Steuerhinterziehung auf wenige Einzelfälle - z.B. auf die Geldbuße von 150 Mio. EUR gegen die Credit Suisse aus dem Jahr 2011. Gerade in jüngster Zeit wird aber - vor allem in NRW - geprüft, wie man die Verbandsgeldbuße im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren flächendeckender einsetzen kann. Grund genug, die Verbandsgeldbuße näher zu beleuchten und aus Sicht der Verteidigung den Risiken auch die Chancen der Anwendung der §§ 30 , 130 OWiG gegenüberzustellen. |
1. Normgegenstand
§ 30 OWiG und § 130 OWiG stehen zueinander in einem engen Sachzusammenhang. Bei § 30 OWiG muss eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben. Kann diese nicht nachgewiesen werden, kommt § 130 OWiG in Betracht, in dessen Rahmen die unzureichende Überwachung der Pflichtenbefolgung im Unternehmen sanktioniert wird. Über § 130 OWiG wird bei Zuwiderhandlungen auf unteren betrieblichen Organisationsstufen eine Sanktionsmöglichkeit gegen das Unternehmen eröffnet. Wenn man von § 30 OWiG und § 130 OWiG im Zusammenhang mit Steuerstrafrecht spricht, ist die Straftat als Anknüpfungstat gemeint. Die Verbandsgeldbuße selbst bleibt Bußgeldrecht. Strafrechtliche Sanktionen gegen ein Unternehmen kennt unser Rechtssystem nicht. Als Anknüpfungstaten kommen neben Straftaten wie der Steuerhinterziehung nach § 370 AO aber auch (andere) Ordnungswidrigkeiten in Frage (z.B. §§ 378 bis 383 AO, § 26a UStG, § 26b UStG, § 33 ErbStG, § 160 StBerG, § 17 GWG).
2. Verfahren: selbstständige Geldbuße
Bei der Verhängung von Verbandsgeldbußen im Steuerdelinquenzbereich sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die Geldbuße kann in einem selbstständigen oder unselbstständigen (einheitlichen) Verfahren verhängt werden. Eine Vorgehensweise im selbstständigen Verfahren kommt in Betracht, wenn nicht feststellbar ist, welche Leitungsperson einen Pflichtenverstoß begangen hat. Es muss aber feststehen, dass irgendeine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Problematisch ist die Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach der Einstellung des vorangegangenen Strafverfahrens nach § 153a StPO. Bei einer Einstellung aus Opportunitätsgründen stellt sich schon die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Verhängung einer Geldbuße bestehen kann. Darüber hinaus ist für die Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO kein Schuldnachweis erforderlich. Die Unschuldsvermutung wird bei einer solchen Einstellung nicht widerlegt (Wegner, NJW 01, 1979). Damit liegt aber keine nachgewiesene schuldhafte Straftat als vorwerfbare Anknüpfungstat i.S. des § 30 OWiG vor. Die Geldbuße ist auch keine Auflage i.S. des § 153a StPO.
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