· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren: Die Vergütung des Verteidigers
von RA Björn Krug, LLM., FA StrR, FA StR, Ignor & Partner GbR, Frankfurt a.M. und RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt
| Der Grundsatz „Über Geld spricht man nicht“ gilt nicht für den Verteidiger. Der Verteidiger sollte seinen Mandanten vielmehr bereits im ersten Gespräch darüber informieren, wie er vergütet wird. In steuerstrafrechtlichen Verfahren wird er häufig auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung tätig, über die er sich ohnehin mit dem Mandanten einigen muss. |
1. Gesetzliche Gebühren
Die Abrechnung der Verteidigung in Steuerstrafverfahren auf der Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist im Hinblick auf den erforderlichen Verteidigungsaufwand häufig nicht angemessen. Anders kann dies aussehen, wenn der Verteidiger zugleich die Vertretung im steuerlichen Verfahren übernimmt.
Ist der Verteidiger Rechtsanwalt, richtet sich die Vergütung grundsätzlich insgesamt nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). § 35 RVG, der für bestimmte Tätigkeiten der außergerichtlichen steuerlichen Beratung auf die StBGebV verweist, findet auf die Tätigkeiten im steuerstrafrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Die Vergütung des Steuerberaters für die Tätigkeit im Steuerstrafverfahren richtet sich gemäß § 45 StBGebV ebenfalls nach dem RVG, sodass für ihn nichts anderes gilt. Für die Tätigkeit des Steuerberaters im Steuerverfahren findet hingegen ausschließlich die StBGebV Anwendung (weiterführend Spatscheck/Talaska, PStR 07, 183).
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