· Fachbeitrag · Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
Neues Regelbeispiel zu Briefkastenfirmen
von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW
| Am 24.6.17 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) im BGBl I 17, 1682 verkündet worden. Das Gesetz führt ‒ neben weiteren Änderungen ‒ mit § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO ein neues Regelbeispiel zu Briefkastenfirmen ein. |
1. Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Nach dem StUmgBG liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nun auch dann vor, wenn eine Drittstaaten-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen genutzt wird. Zurückzuführen ist die Gesetzesnovelle auf die »Panama Papers«, die eine Diskussion über Steuerumgehung mittels ausländischer Briefkastenfirmen ausgelöst haben. Das neue Regelbeispiel bewirkt ferner Folgeänderungen im Selbstanzeigerecht (§§ 371 ff. AO) und bei der Verjährung (§ 376 AO).
2. Verschleierung mittels Drittstaat-Gesellschaften
§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO lautet: „ … Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter … eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“
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