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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Hochschulprofessoren erstatten reihenweise Selbstanzeige

    | Betriebsprüfung in einer Arztpraxis: Der Arzt hatte in den ersten Jahren erhebliche Investitionen getätigt, sodass der Überschuss sehr gering ausfiel. Der Prüfer konzentrierte sich deshalb auf die Investitionen. |

     

    1. Betriebsprüfung

    Dem Prüfer fiel eine Rechnung über Vermittlungsgebühren i.H. von 10.000 EUR in die Hände. Um was für eine Vermittlungsgebühr es sich dabei handelte, erschloss sich dem Prüfer nicht. Er nahm die Frage deshalb zunächst in seinem Fragenkatalog auf, in dem mehrere ungeklärte Punkte gelistet waren. Zwei Wochen nachdem er dem Arzt den Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung gegeben hatte, hatte sich der Arzt immer noch nicht dazu geäußert. Nun recherchierte der Prüfer selbst. Er fand heraus, dass es sich um eine Firma handelte, die Kontakte zwischen Studenten und Professoren herstellte. Was man sich genau darunter vorstellen musste, ging aus dem Profil nicht hervor. Deshalb regte er beim FA vor Ort eine Prüfung der Firma an. Da der Prüfer bei der Rechnung einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes nicht erkennen konnte, strich er die 10.000 EUR Vermittlungsgebühr als Betriebsausgabe, was der Arzt nicht weiter beanstandete.

     

    2. Vermittlungsgebühr

    Zwei Monate später traf der Prüfer auf den Kollegen des anderen FA, der die Firma des Rechnungsausstellers inzwischen überprüft hatte. Dabei erfuhr er Folgendes: Die Firma beschäftigte sich damit, Kontakte zwischen promotionswilligen Studenten und Professoren herzustellen. Hierfür bekamen sie eine stattliche Vermittlungsgebühr. Die Firma suchte dann einen Professor, der bereit war, die Doktorarbeit zu übernehmen. Der Professor erhielt eine Zahlung vorab und im Erfolgsfall eine weitere Gebühr. Diese Beträge hatte die Firma als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die in erheblichem Maße gezahlten Gebühren an die Ärzte bzw. Professoren konnten jedoch steuerlich nicht anerkannt werden, da sie gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig waren. Denn Hochschullehrern ist es nicht erlaubt, Gebühren für die Annahme einer Promotion zu nehmen, denn das gehört zu ihren Aufgaben als Hochschullehrer. Insgesamt kam es dadurch zu einer Steuernachzahlung von 1 Mio. EUR.

     

    3. Selbstanzeigenwelle

    Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Firmeninhaber gingen zahlreiche Selbstanzeigen von Hochschulprofessoren ein, die diese Gelder offenbar nicht versteuert hatten. In allen Fällen der Übernahme dieser Tätigkeit wurde Kontrollmaterial zu den Akten der jeweiligen Professoren geschrieben. Teilweise hatten die Professoren andere Personen zwischengeschaltet, um den Kontakt zu der Vermittlungsagentur zu vertuschen. Es war offensichtlich, dass allen Beteiligten klar war, dass ihre Handlungsweise nicht rechtens war. Der Firmeninhaber der Vermittlungsagentur jedenfalls bekam vom LG eine Freiheitsstrafe auferlegt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 164 | ID 39475250