· Fachbeitrag · Strafbefreiende Selbstanzeige
Ungleichbehandlung bei Selbstanzeigen: Das sind verfassungsrechtliche Bedenken
von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht
| Nach § 35 EStG wird Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften profitieren davon, dass sich dadurch die Steuerlast reduziert. Bei selbstständigen Steuerpflichtigen, die diese Möglichkeit nicht haben, kann dagegen der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO greifen mit der Folge, dass keine Straffreiheit eintritt. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO werden Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit also ungleich behandelt. Der Beitrag untersucht, ob dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. |
1. Problemstellung
Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO wirkt eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn die nach § 370 Abs. 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt.
Gem. § 35 EStG wird die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Gewerbesteuer (GewSt) z. T. auf die Einkommensteuer (ESt) angerechnet. Dies geschieht, um die doppelte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die GewSt und die ESt abzumildern. Im Einzelnen wird die GewSt, die von der jeweiligen Gemeinde auf Grundlage des Gewerbeertrags erhoben wird, bis zu einem Höchstbetrag von 4-fachem GewSt-Messbetrag auf die ESt des Steuerpflichtigen angerechnet, jedoch nur bis zur Höhe der auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden ESt (vgl. Arconada Valbuena/Rennar, DStR 24, 1910 ff.).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig