· Fachbeitrag · Strafverfolgung
§ 398a AO: Zahlungsbetrag bei hinterzogener Umsatzsteuer
von RA Hans Georg Hofmann, Leingarten
| Die Berechnung des Schwellenwerts sowie der Höhe des Geldbetrags nach § 398a AO ist, soweit ersichtlich, bei der USt gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Fraglich ist, ob die Vorsteuern abzuziehen sind oder ob wegen der Geltung des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) nur die USt zu berücksichtigen ist. Das LG Stuttgart (30.6.17, 10 Qs 2/17, Abruf-Nr. 198689 ) hat eine Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich eine vermittelnde Regelung getroffen. |
1. Sachverhalt
Am 17.11.14 reichte der Unternehmer U über seinen Steuerberater beim FA Umsatzsteuererklärungen für 2009 bis 2012 ein. Nacherklärt wurden USt i.H. von 75.000 EUR und Vorsteuer i.H. von 50.000 EUR jährlich. U kannte bei Fälligkeit sowohl die zu erklärenden Umsätze als auch die Vorsteuern der Höhe nach. Die StraBu leitete das Steuerstrafverfahren gegen U ein mit dem Hinweis, dass eine Selbstanzeige vorläge, deren Wirksamkeit noch zu prüfen sei.
Die aufgrund der Nacherklärungen festgesetzten Steuern zahlte U vollumfänglich, worauf die StraBu mit Schreiben vom 8.12.15 mitteilte, dass hinsichtlich der USt 2009 bis 2012 das Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO a.F., vorbehaltlich der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft, die Zahlung eines Geldbetrags von 5 % der verkürzten USt von insgesamt 300.000 EUR erfordere, somit 15.000 EUR. Die Vorsteuer von insgesamt 200.000 EUR wurde nicht berücksichtigt. Nach Mahnung zahlte U den Betrag von 15.000 EUR, um sich von der Last des Strafverfahrens zu befreien. Noch vor Bekanntgabe der Einstellungsmitteilung stellte der zwischenzeitlich konsultierte Steuerstrafverteidiger beim AG analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO den Antrag, den Geldbetrag auf null, hilfsweise auf 5.000 EUR festzusetzen.
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