· Fachbeitrag · Strafzumessung
Strafmaßtabellen: Kritik, Nutzen und Verwendung
von RA Dr. Marc-Robin Rastätter, Kanzlei Rastätter, Karlsruhe
| Steuerberater und Rechtsanwälte sind dankbar für die im Bereich der Strafzumessung vergleichsweise hohe Transparenz durch Strafmaßtabellen. Die Verwendung von Strafmaßtabellen wird jedoch immer wieder kritisiert. Im Wesentlichen werden hierbei vier Kritikpunkte geltend gemacht. |
1. Vier Kritikpunkte
In erster Linie wird bemängelt, die Strafzumessung erfolge rein nach Hinterziehungsbetrag und unter unzulänglicher Berücksichtigung aller anderen Strafzumessungsumstände (Birmanns, DStR 81, 647, 648; Blumers, wistra 87, 1, 5; Blumers/Göggerle, Handbuch des Verteidigers im Steuerstrafverfahren, S. 413, Rn. 957; Blumers/Kullen, Praktiken der Steuerfahndung, S. 224; Bornheim, Steuerstrafverteidigung, S. 144; Burkhard, Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, S. 166; Göggerle, DStR 81, 308, 309; Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, Rn. 1940 ff.; Minoggio, PStR 03, 212, 216; Peter/Kramer, Steuer und Studium 08, 544, 546; Rolletschke/Kemper/Rolletschke, § 369 AO, Rn. 56; Kohlmann/Schauf, § 370 Rn. 1078; MünchKomm/Schmitz/Wulf, § 370 AO, Rn. 451).
So konstatiert Birmanns, die Anwendung von Strafmaßtabellen „fördert die subalterne Gedankenlosigkeit und hat mit den Grundsätzen der Strafzumessung nicht mehr viel zu tun” (Birmanns, DStR 81, 647, 648). Andere kritisieren zwar die schematische Anwendung, betonen aber den positiven Nutzen solcher Tabellen bei richtiger Anwendung (Göggerle, DStR 81, 309 f.; Peter/Kramer, Steuer und Studium 08, 544, 546). Die Tabellen böten noch genügend Raum für die Einzelfallbeurteilung (Göggerle, DStR 81, 309 f). Das Problem liege daher nicht in der Existenz der Strafmaßtabellen, sondern in deren schablonenhafter Anwendung (Blumers/Göggerle, Handbuch des Verteidigers im Steuerstrafverfahren, S. 415 Rn. 962).
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