· Fachbeitrag · Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Rechtsmittel gegen Mitteilung über den Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
von RA Hans Georg Hofmann, FA Steuerrecht, Leingarten
| Die Belastung von Unternehmen und Steuerberatern durch Betriebsprüfungen ist häufig groß, zumal ein Trend der Prüfer zu erkennen ist, eigentliche Prüfungstätigkeiten (etwa das Heraussuchen von Rechnungen aus den Buchhaltungsordnern) auf die Steuerpflichtigen bzw. Berater abzuwälzen. Umsatzsteuerliche Nachschauen werden kurzerhand durch Mitteilung gem. § 27b Abs. 3 UStG zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen erklärt. Im Einzelfall ist deshalb fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen das Ob oder den Zeitpunkt einer Prüfung vorgegangen werden kann. |
1. Ausgangslage
Das Problem soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
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Der Steuerpflichtige S betreibt seit 15 Jahren einen Familienbetrieb mit zehn Mitarbeitern (Mittelbetrieb) in einer Branche, die unter besonderer Beobachtung des Fiskus steht (Gebrauchtwagenhandel). So prüften BP und Steufa die VZe 00-02 mit dem Schwerpunkt Vorsteuer und Betriebsausgaben. Der Vorgang befindet sich im aktuellen Jahr 10 noch im Rechtsbehelfsverfahren, die Steuer ist ausgesetzt. BP-Vollprüfungen der VZe 04-06 laufen, als im Oktober 09 die Mitteilung über den Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 27b Abs. 3 UStG für 07, 08 und die Voranmeldungszeiträume 1-8/09 ergeht. Der Umsatzsteuerprüfer hatte sich beim Steuerberater des S angemeldet, um eine Umsatzsteuer-Nachschau i. S. d. § 27b Abs. 1 UStG in dessen Büroräumen durchzuführen. Nach Angaben des Prüfers sollten Eingangsrechnungen eines bestimmten Lieferanten und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung des S geprüft werden. Der Prüfer wollte die vom Steuerberater vorbereiteten Unterlagen, die insbesondere auch die Rechnungen des bezeichneten Lieferanten beinhalteten, nicht einsehen. Stattdessen übergab er dem Steuerberater ein Schreiben, in dem der Übergang von der Umsatzsteuer-Nachschau zu der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 27b Abs. 3 UStG mitgeteilt wurde. Die Prüfung sollte in zwei Wochen stattfinden. Der Bitte des Steuerberaters, die USt-Sonderprüfung aufgrund Arbeitsüberlastung wegen den anderweitigen BPen bei S zu verschieben, wurde nicht nachgekommen. |
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