· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Ist die Anordnung einer Anschlussprüfung zulässig?
von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Betriebsprüfungen sind für den Mandanten immer eine zeitliche und monetäre Belastung, die die Ausübung der eigentlichen Tätigkeit erheblich stören können. Dies gilt umso mehr, soweit KMU dauerhaft geprüft werden. Hier war strittig, ob das FA berechtigt war, beim Kläger eine zweite Anschlussprüfung anzuordnen und damit neun Jahre im Anschluss zu prüfen. |
Sachverhalt
Das FA hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung und einer Anschlussprüfung des im IT-Bereich freiberuflich tätigen Klägers K die VZ 2003 bis 2008 geprüft und den Betrieb im Anschluss wieder auf den Prüfungsgeschäftsplan gesetzt. Bei der Anschlussprüfung (VZ 2009 bis 2011) sollten Rückstellungen, der Bau eines teilweise betrieblich genutzten EFH, die Einkunftsart und die Anpassung an die Ergebnisse der vorherigen Betriebsprüfung geprüft werden. Bezüglich des EFH war 2009/2010 bereits eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden.
Gegen die Prüfungsanordnung legte K Einspruch ein und führte aus, der Erlass sei ermessensfehlerhaft. Er werde seit dem VZ 2003 ununterbrochen geprüft. Gemäß § 4 Abs. 3 BpO solle der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre betragen. Bei den vorangegangenen Prüfungen seien nur geringfügige Änderungen bei Gewinn und Umsatz vorgenommen worden. Ein Bedürfnis nach weiterer Sachverhaltsaufklärung bestehe nicht. Streitig sei nun nur die Rechtsfrage, ob er freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erziele. Die von der Finanzverwaltung zu beachtenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs sowie das Willkür- und Schikaneverbot würden nicht beachtet. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Finanzbehörden seien auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben (KMU) weder durch die AO noch durch die BpO an einen Prüfungsturnus gebunden.
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