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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Einbindungin ein Umsatzsteuerbetrugskarussell

    von ORR Dr. Michael Frank, Ulm

    | Der Vorsteuerabzug ist dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist ( FG Baden-Württemberg 21.7.14, 9 K 3708/11, Abruf-Nr. 144016 ). |

    1. Würdigung

    Das FG Baden-Württemberg wendet in diesem Einzelfall die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Kittel (C-439/04, C 440/04), Bonik (C 285/11) und Maks Pen (C-18/13) an. Er wägt dabei ab, ob dem in der Entscheidung Mahagében und David (C-80/11 und C-142/11) aufgestellte Grundsatz zu folgen ist. Danach dürfen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen. Das FG kommt jedoch nach Würdigung einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das beklagte FA den Vorsteuerabzug zu Recht versagt hat, weil in den streitgegenständlichen Rechnungen die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers fehlte. Nach Überzeugung des Senats hatte der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt auch positive Kenntnis von seiner Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell im KfZ-Bereich.

    2. Sachverhalt

    Bei dem leistenden Unternehmen handelte es sich nach den Feststellungen der Steuerfahndung um eine wirtschaftlich nicht existente Scheinfirma (Berliner GmbH). Der Kläger, Inhaber eines Autohauses, hatte von diesem - für ihn neuen - Lieferanten über 90 hochwertige Fahrzeuge (Porsche, Maserati & Co.) angekauft und bei seinem FA den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die auf den Betriebshof des Klägers angelieferten und dort übergebenen Fahrzeuge wurden unmittelbar danach an ausländische Firmen weiterverkauft. Häufig wurden die Autos von denselben Personen weggefahren, welche sie kurz zuvor angeliefert hatten. Die Berliner GmbH hat weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuer abgeführt.