· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im Schrotthandel
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin
| Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderem zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigter Weise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist ( FG Niedersachsen 23.9.11, 16 K 41/11, Abruf-Nr. 121779 ). |
1. Warnhinweis der Steuerfahndung
Die Klägerin K betrieb einen Schrottgroßhandel. Im April 2008 suchte die Steufa das Unternehmen auf und wies darauf hin, dass K bei der Anlieferung von Altmetallen hinsichtlich der Überprüfung der Unternehmereigenschaft der liefernden Personen erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten träfen. Diese gingen über die Angabe der Steuernummer und die Vorlage des Personalausweises und einer Reisegewerbeanmeldung hinaus. Sie könne sich nicht auf das vorgelegte Papier verlassen, sondern müsste bei jeder Lieferung nachfragen, ob es sich um ordnungsgemäße Schrottlieferungen der Personen handele, die sich als Lieferer ausgäben. K könne sich hierbei auf ihr „Bauchgefühl“ verlassen - z.B. könne sie bei „jungen, eventuell alkoholisierten Kerlen“ nicht davon ausgehen, dass es sich um „normale“ Unternehmer handele. Sie solle in einem solchen Fall besser auf das Geschäft - selbst auf ein lukratives - verzichten. Ferner wurde K empfohlen, die Kfz-Kennzeichen der anliefernden Fahrzeuge zu notieren und die Personalausweise abzulichten.
Hintergrund der Informationen der Steufa war, dass von ihr in verschiedenen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden war, dass gegenüber Schrott- und Recyclinghöfen vielfach nur „Schreiber“ tätig geworden seien, die tatsächlich nicht die eigentlich Liefernden waren, sondern für „Hintermänner“ nur ihre Unterschrift zur Anlieferung und Abrechnung der Lieferungen zur Verfügung gestellt hatten.
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