· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug
Innergemeinschaftliche Lieferungen - BVerfG bestätigt Ansicht des BGH und des EuGH
von RA Dr. Markus Adick, Bonn und RA StB Dipl.-Finw. Carsten Höink, Düsseldorf
| Das BVerfG bestätigt die Rechtsansicht des BGH und des EuGH: Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die Nachweispflichten nicht erfüllt werden oder die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedsstaat unterlaufen wird ( BVerfG 16.6.11, 2 BvR 542/09, Abruf-Nr. 113080 ). |
1. Prozessverlauf
Der Verwerfungsbeschluss bildet das vorläufige Ende eines über mehrere Instanzen gehenden Strafverfahrens. Die bereits im Jahr 2007 verurteilten Beschwerdeführer (BF) verkauften und lieferten gebrauchte Fahrzeuge überwiegend an gewerblich tätige Kunden in Italien. Die Ausgangsrechnungen adressierten sie an Scheinkäufer in Italien. Die Lieferungen erklärten sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, sodass USt in Deutschland nicht bezahlt wurde. Die Scheinkäufer in Italien veräußerten die Fahrzeuge wiederum an Zwischenhändler in Italien, die anschließend Rechnungen mit offen ausgewiesener italienischer USt an die tatsächlichen Abnehmer stellten, um diesen in Italien den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Die Strafkammer des LG verurteilte die Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der deutschen USt (§ 370 AO). Sie hätten gewusst, dass die Zwischenhändler nur zum Schein eingeschaltet wurden, um dem tatsächlichen Abnehmer in Italien den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichtet wird. Der Hinterziehungsvorsatz lasse sich ergänzend auch daraus ableiten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Büro eine mit Markierungen versehene Kommentierung zu § 6a UStG und eine einschlägige finanzgerichtliche Entscheidung aufbewahrt hatten.
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