· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug
Umsatzsteuer als Strafsteuer
von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, KMLZ, München und PD Dr. David Hummel, Universität Leipzig
| Bei Umsatzsteuerkarussellen und -kettengeschäften kann sich - insbesondere sofern solvente Unternehmen in die Leistungskette einbezogen sind - eine erhebliche Überkompensation des Fiskus ergeben: Die Kumulation der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger mit einer gleichzeitigen Festsetzung der Steuer beim Leistenden - sei es wegen der Annahme steuerbarer Leistungen oder nach § 14c Abs. 2 UStG - erzielt ein faktisches Umsatzsteueraufkommen in Höhe eines mehrfachen Betrags des möglichen wirtschaftlichen Schadens. Das folgende Beispiel bezieht sich auf den bis zur Gesetzesänderung am 28.7.11 nicht unter § 13b UStG fallenden Handel mit CO 2 -Zertifikaten, kann jedoch auf die Veräußerung sämtlicher nicht unter § 13b UStG fallender Wirtschaftsgüter übertragen werden. |
1. Beispiel
Unterstellt die Firma MT-GmbH (im Folgenden MT) führt als sogenannter „Missing Trader” die von ihr geschuldete USt nicht ab, ergibt dies bei einem Umsatz von 1 Mio. EUR und einer Gewinnmarge von 1 % folgendes Bild:
MT verkauft die CO2-Zertifikate an die Firma Buffer 1 GmbH (im Folgenden B1), welche dafür 1.190.000 EUR brutto bezahlt. MT führt die USt von 190.000 EUR nicht an das FA ab, während B1 ihrerseits diese auch bezahlten 190.000 EUR als Vorsteuerabzug geltend macht. Zugleich verkauft B1 für 1.201.900 EUR brutto an die Firma Buffer 2 GmbH (im Folgenden B2) weiter. Absolut führt B1 1.900 EUR USt (Differenz zwischen 191.900 EUR USt und 190.000 EUR Vorsteuer) an das FA ab. B2 verkauft für 1.213.919 EUR brutto an die Firma Distributor GmbH (Folgenden D) weiter. B2 führt 1.919 EUR USt (= 193.819 EUR abzüglich 191.900 EUR) an das FA ab. D verkauft die CO2-Zertifikate für einen unbekannten Betrag in das EU-Ausland. Da der Vorgang nicht in Deutschland steuerbar ist, führt D keine USt ab und erhält die Vorsteuer von 193.819 EUR ausbezahlt.
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