· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug
Umsatzsteuerhinterziehung im Handel mit CO2-Emissionszertifikaten
von RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Nach dem Urteil des BGH vom 10.10.17 (1 StR 447/14, Abruf-Nr. 198834 ) verstößt die zur Ausfüllung des § 370 AO vorgenommene Auslegung, dass zum Begriff der „ähnlichen Rechte“ i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. auch CO 2 -Emissionszertifikate gehören, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 1 EU- GR -Charta. Die Verurteilung von zwei Beratern einer großen Steuerberatungsgesellschaft wegen Beihilfe zu USt-Hinterziehungen von Mandanten hatte daher Bestand. |
1. Beihilfe zu Steuerhinterziehungen von Mandanten
Die vom LG Hamburg (18.2.14, 618 KLs 3/13) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mitangeklagten G verurteilten Revisionsführer sind Berater in einer großen Steuerberatungsgesellschaft, der S als Partner und die Sc als Mitarbeiterin.
G war Initiator eines auf die Hinterziehung von USt im Handel mit CO2-Emissionszertifikaten ausgerichteten Betrugssystems. Die in Deutschland ansässige, von G beherrschte E-GmbH (Missing Trader) erwarb ab April 09 CO2-Zertifikate umsatzsteuerfrei im Ausland und veräußerte diese umgehend an die ebenfalls von G geführte Kapitalgesellschaft I-S.A. (Buffer I) mit Sitz in Luxemburg weiter. Die I-S.A. stellte der E-GmbH Gutschriften unter Ausweis deutscher USt aus und veräußerte die CO2-Zertifikate ihrerseits an die deutsche C-GmbH (Buffer II) weiter, die von dem weiteren Mitangeklagten St geführt wurde. Die C-GmbH veräußerte die CO2-Zertifikate schließlich an verschiedene deutsche Abnehmer (z.B. Banken).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig