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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung

    Vorsteuerabzug: Schutz vor Umsatzsteuerbetrug

    von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, Küffner Maunz Langer Zugmaier, München und WP StB Dr. Hannes Gurtner, LeitnerLeitner, Linz

    | Der Umsatzsteuerbetrug ist auch für redliche Unternehmer zu einem ernsten und flächendeckenden Problem geworden. Die ungewollte Verwicklung in Umsatzsteuerbetrugsaktivitäten kann fatale Konsequenzen für Unternehmen und dessen Mitarbeiter haben. Vor diesen gilt es sich durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu schützen. |

    1. EuGH: Finanzbehörden in der Pflicht

    Nach der EuGH-Rechtsprechung müssen die Finanzbehörden die objektiven Umstände dafür darlegen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH 21.6.12, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und Peter David, DStRE 12, 1336; EuGH 6.9.12, C-324/11, Gabor Toth, BFH/NV 12, 1757; EuGH 6.2.12, C-285/11, Bohnig EOOD, DStRE 13, 803; EuGH 31.1.13, C-642/11, Stroy trans EOOD, PStR 13, 86, EuGH 31.1.13, C-643/11, LVK - 56 EOOD, DStRE 13, 745; EuGH 28.2.13, C-563/11, SIA Forvards, DB 13, 1212; EuGH 16.5.13, C-444/12, Hardimpex, DB 13, 2009).

     

    Im Gegensatz zum BFH - nach dessen Rechtsprechung trägt bislang der Steuerpflichtige die Feststellungslast für sein Vorsteuerabzugsrecht - wenden einzelne deutsche Finanzgerichte die Rechtsprechung des EuGH bereits an: Beispielsweise hat das FG Münster mit Beschluss vom 12.12.13 (5 V 1934/13 U, DStRE 14, 226) entschieden, das FA müsse die Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen betrügerischen Handelns darlegen.

    2. EuGH: Erforderliche Überprüfungsmaßnahmen

    Die EuGH-Rechtsprechung ändert nichts daran, dass Unternehmer ihre Vertragspartner sorgfältig überprüfen müssen. Der EuGH gibt dem Unternehmer hierfür keine konkreten Leitlinien an die Hand, sondern stellt ausdrücklich fest, der Umfang der erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen hänge vom Einzelfall ab: Unternehmer müssen nach der Rechtsprechung des EuGH die vernünftigerweise von ihnen zu erwartenden Maßnahmen gegen die Einbeziehung in eine Umsatzsteuerhinterziehung treffen.

     

    Im Normalfall bestehe zwar keine Verpflichtung, Recherchen beim Vertragspartner - etwa bezüglich dessen Auftragsabwicklung, Betriebsmittel, Arbeitnehmer und Subunternehmer oder bezüglich der Abgabe von Steuererklärungen und der Begleichung von Steuerschulden - durchzuführen. Derartige Nachforschungen obliegen nach EuGH grundsätzlich den Steuerbehörden und dürften nicht einseitig auf den Steuerpflichtigen abgewälzt werden. Bei konkreten Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten sind jedoch weitergehende Überprüfungen erforderlich.

     

    Diese Einzelfallbetrachtung des EuGH sucht im Ergebnis einen Ausgleich zwischen dem Vertrauensschutz für gutgläubige Unternehmer und der Sicherung des Steueraufkommens. Auch wenn der EuGH keine konkreten Leitlinien zur Prüfung von Vertragspartnern vorgibt, ist in seiner Rechtsprechung dennoch eine „mehrstufige“ und von bestimmten Verdachtsmomenten abhängige Überprüfung von Vertragspartnern angelegt, die es in der Praxis zu beachten gilt. Ein Risikokriterium ist hierbei die betroffene Branche.

    3. Gefährdete Branchen

    Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte tauchen verstärkt bei hochpreisigen sowie schnell handelbaren Wirtschaftsgütern auf. Besonders gefährdet sind Branchen, die nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren i.S. von § 13b Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 13b Abs. 5 UStG fallen. Erst jüngst wurde die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens auf europäischer Ebene (Art. 199a MwStSystRL) deutlich erweitert (Kaiser, PStR 13, 287 f.). Derzeit sind insbesondere die folgenden Produkte betroffen:

     

    • bestimmte Edelmetalle wie zum Beispiel Silber oder Platin;
    • bestimmte Elektronikartikel wie z.B. Spielekonsolen, Navigationsgeräte, Tablet-PCs etc.;
    • Getreide und Handelsgewächse;
    • bestimmte Rohmetalle und Metallhalbfertigerzeugnisse wie z.B. Kupferkathoden;
    • Getränkedosen.

    4. Überprüfung neuer Vertragspartner

    Neue und bislang unbekannte Vertragspartner sollten stets unabhängig von etwaigen Unregelmäßigkeiten sorgfältig überprüft werden. Dies kann z.B. in Gestalt der folgenden Maßnahmen geschehen:

     

    • Einholung und Prüfung von Handelsregisterauszügen und sonstigen im Handelsregister oder Bundesanzeiger niedergelegten Unterlagen (Gesellschaftsverträge, Satzungen, Gesellschafterlisten, Jahresabschlüsse etc.);
    • Überprüfung des Internetauftritts des Vertragspartners;
    • Überprüfung der USt-Identifikationsnummer; beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) können nur ausländische USt-Identifikationsnummern überprüft werden, die deutsche USt-Identifikationsnummer eines Vertragspartners ist über das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission oder über das Online-Abfrageportal eines anderen EU-Mitgliedstaates zu überprüfen; die Vertrauensschutzwirkung einer solchen Abfrage ist jedoch nicht mit der Vertrauensschutzwirkung einer qualifizierten Bestätigungsanfrage beim BZSt (§ 18e UStG) vergleichbar;
    • Überprüfung der tatsächlichen Existenz des Vertragspartners, z.B. selbst vor Ort oder über Google Maps;
    • Überprüfung der Telefonnummern des Vertragspartners;
    • Einholung von Auskünften von Geschäftspartnern;
    • Anforderung von Gewerbeanmeldungen;
    • Einholung von Auskünften aus Firmendatenbanken und Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform)
    • eindeutige Identifikation der Vertretungsbefugnis der handelnden natürlichen Personen;
    • bevorzugte Auswahl von Lieferanten mit entsprechenden branchenspezifischen Lizenzierungen;
    • Anforderung sogenannter Bescheinigungen in Steuersachen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigungen; in diesen bestätigen die für den Vertragspartner zuständigen Finanzbehörden dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung sowie ob und für welchen Zeitraum in der Vergangenheit Umsatzsteuerdeklarationen eingereicht wurden und Steuerrückstände bestehen;
    • sofern einzelne Finanzbehörden keine steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen, besteht die Möglichkeit, vom steuerlichen Berater des Vertragspartners eine Bestätigung hinsichtlich der Erfüllung dessen steuerrechtlicher Deklarationspflichten einzuholen;
    • ein bereits über einen längeren Zeitraum (steuerunauffällig) existierendes Unternehmen bietet keine Sicherheit, denn es existieren zahlreiche Firmen, die gezielt bereits seit längerem steuerunauffällig existierende Unternehmen ankaufen, um diese anschließend weiter zu veräußern. Die Initiatoren von Umsatzsteuerbetrugsgeschäften erwerben häufig gezielt solche sogenannten Vorrats- oder Mantelgesellschaften und nutzen diese zur Tarnung und Verschleierung.

    5. Weitergehende Überprüfungspflichten

    Weitergehende Überprüfungspflichten sind bei Unregelmäßigkeiten erforderlich. Diese können sich sowohl aus der Person/dem Unternehmen des Vertragspartners als auch aus dem Ablauf der Geschäftsbeziehungen ergeben. Warnsignale können z.B. sein:

     

    • Zweifel, dass an bekannt gegebener Anschrift tatsächlich Geschäftsaktivitäten ausgeübt werden;
    • Abweichung zwischen bekannt gegebener Adresse und Adresse laut Handelsregister/Gewerberegister/Finanzamt;
    • Zweifel an der Identität des Geschäftspartners oder seines Vertreters;
    • marktunüblich niedrige Bruttopreise: es besteht die Gefahr, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer Bruttopreisreduktionen ermöglicht;
    • Mehrfachumlauf von Waren;
    • fremdbestimmte Vorgaben zum Weiterverkauf (Gefahr der Einbindung als sogenannter „Buffer“);
    • ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung;
    • unvollständige Frachtpapiere (CMR);
    • Verwendung von Auslandskonten durch inländische Lieferanten;
    • nicht vorhandene Sicherheiten bei unbekannten Abnehmern;
    • nicht existierende Vertriebsstrukturen beim Vertragspartner;
    • Korrespondenz über Büroservice-Unternehmen;
    • branchenfremde Geschäfte;
    • ungewöhnliche Zahlungsabwicklung (Bargeschäfte oder Überweisungen an andere oder von anderen als dem unmittelbaren Geschäftspartner);
    • nicht vorhandene Reklamationen trotz hoher Liefermengen;
    • hohe Umsatzsprünge sowie Lieferungen großer Mengen durch am Markt neue Unternehmen;
    • fehlende Gewerbeberechtigung;
    • plötzliche Fortführung/Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch andere Unternehmen/Personen;
    • unterschiedliche Unterschriften auf Frachtpapieren/sonstigen Dokumenten;
    • identische Personen, die für mehrere Unternehmen handeln;
    • Geschäftsführer mit Wohnsitz außerhalb des Nahbereichs des Unternehmens oder im Ausland;
    • Geschäftsführer übt diese Funktion auch bei anderen Unternehmen aus;
    • nicht zur Geschäftsführung gehörende Personen sind mit Vollmachten ausgestattet;
    • Fehlen professioneller Steuerberatung;
    • äußeres Erscheinungsbild, insbesondere Drei-Buchstaben-Firmen, Fehlen eines vorgedruckten Briefkopfs oder Geschäftspapiers.

    6. Geringere Anforderungen

    Sofern es sich um langjährige, eingespielte Geschäftsbeziehungen handelt, bei denen bislang keine Unregelmäßigkeiten/Verdachtsmomente aufgetaucht sind, sind die Anforderungen an die Überprüfung des Vertragspartners geringer anzusetzen. Dennoch sollten auch hier regelmäßige Routineüberprüfungen durchgeführt werden. Auch die Unternehmensgröße und -organisation des Vertragspartners entscheidet über die Erforderlichkeit der Intensivität der Überprüfungsmaßnahmen. Im Zweifel ist ein bekanntes oder börsennotiertes Großunternehmen, ein großes mittelständisches Unternehmen oder ein alteingesessenes lokales Unternehmen weniger intensiv zu überprüfen als ein neu am Markt auftretendes Unternehmen mit nur wenigen Mitarbeitern.

     

    Dennoch gilt auch dies vor dem Hintergrund des gegen die Deutsche Bank geführten CO2-Zertifikate-Ermittlungsverfahrens sowie verschiedener weiterer gegen größere Unternehmen wegen des Verdachts der Einbeziehung in Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte geführten Ermittlungsverfahren nur noch eingeschränkt. Auch der Handel mit namhaften und großen Unternehmen bietet demnach keine Sicherheit vor der Einbeziehung in etwaige Umsatzsteuerhinterziehungssachverhalte.

    7. Checklisten der Finanzverwaltung

    Einzelne der oben genannten Verdachtsmomente/Auffälligkeiten tauchen auch in „Checklisten“ der Finanzverwaltung auf, welche diese im Rahmen der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung verwendet. Das BMF hat beispielsweise einen mehr als 100 Punkte zählenden Katalog von Verdachtsmomenten zusammengestellt, anhand dessen im Einzelfall über die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau i.S. von § 27b UStG entschieden wird (hierzu Zugmaier/Kaiser in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 27b UStG, Rz. 25). Ebenso enthält das bundeseinheitliche Handbuch für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung eine eigene Passage betreffend Umsatzsteuerkarussellgeschäfte. Hier sind Leitlinien und Hinweise für das Erkennen, die Aufdeckung und die Behandlung von Umsatzsteuerbetrugsgeschäften niedergelegt. Bestandteil des Handbuchs sind Checklisten mit aus der Sicht der Finanzverwaltung typischen Verdachtsmomenten und Erkennungsmerkmalen von Umsatzsteuerkarussellen. Es existieren hierbei z.B. unterschiedliche Checklisten für Missing Trader, Buffer und Distributoren.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 122 | ID 42571349