· Fachbeitrag · Umsatzsteuerkarussell
Beihilfe-Risiko für Berater oder wie weit darf eine berufstypische Risikobereitschaft gehen?
von RD Klaus Herrmann, Hochschule Worms - Klaus Herrmann war bis Anfang 2015 Leiter des Referates für Steuerfahndung bei der OFD Koblenz
| Der 1. Strafsenat des BGH (22.7.15, 1 StR 447/14, Abruf-Nr. 178949 ) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 18.2.14 (618 KLs 3/13) zwei Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Mandanten in zwei Fällen zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt. |
1. Feststellungen der Tatsacheninstanz
Der Hintermann G eines USt-Karussells mit CO2-Verschmutzungsrechten (Emissionszertifikate nach § 3 Abs. 4 THG a.F.) beherrschte den deutschen Missing Trader E-GmbH sowie die Buffer-Gesellschaft I (SA) mit Sitz in Luxemburg, die die Zertifikate dann an die zunächst gutgläubige deutsche C-GmbH als Distributor weiter veräußerte. Nachdem bereits zwei Monate lang Leistungen mit USt-Ausweis erbracht worden waren, beauftragte G eine große StB/WP-Gesellschaft P mit der Erstellung eines Kurzgutachtens zur Umsatzsteuerpflicht des luxemburgischen Buffers I. Dieses erstellte die Steuerberaterin S1 in Absprache mit dem Partner der Gesellschaft P S2, die infolge des bei P üblichen Vier-Augen-Prinzips bei allen Handlungen und Empfehlungen der Gesellschaft gemeinsam und abgestimmt tätig wurden.
Das Kurzgutachten kam zu dem Ergebnis, dass „ein Umsatzsteuerausweis in Rechnungen der I oder in Gutschriften an diese nur dann in Frage komme, wenn I in Deutschland einen Sitz oder eine Betriebsstätte habe, von dem aus die fraglichen Geschäfte betrieben würdenc“. Ausweislich der internen Vermerke, die versehentlich der Steufa ausgehändigt worden waren, gingen die Berater davon aus, dass der luxemburgische Buffer I keines von beiden hatte. Weiter wurde ausgeführt, dass „die Errichtung einer Betriebsstätte keine Rückwirkung auf schon erbrachte Leistungen haben könne, sodass bereits erteilte Rechnungen oder Gutschriften mit deutschem Umsatzsteuerausweis berichtigt werden müssten“, was aber der G auf keinen Fall wollte. Es folgten Ausführungen zur Begründung einer steuerlich anzuerkennenden inländischen Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung, Mindestbestand an Personal und Sachmitteln sowie ein hinreichendes Maß an Beständigkeit).
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