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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerkarussell

    FA kürzt Vorsteuerabzug: AdV-Antrag des Steuerpflichtigen wird stattgegeben

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen

    | Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist - entgegen früherer Rechtsprechung des BFH - nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte. |

    1. Abzugsfähige Vorsteuern wurden gekürzt

    Die Antragstellerin A ist eine GmbH, die mit Edelmetallen handelt. Sie führte ihre Geschäfte in angemieteten Räumlichkeiten aus, in denen sich auch eine eigene Schmelzanlage befand. Gesellschafter und Geschäftsführer waren Eheleute, weitere Angestellte gab es nicht. Der Ehemann hatte bereits als Einzelunternehmer einen Edelmetallhandel betrieben und war zudem Geschäftsführer einer anderen Metallrecycling-GmbH. Er ist - nach eigenen Angaben - ein ausgewiesener Metallrecycling-Spezialist.

     

    A bezog zwischen August 2012 und Juni 2013 Silbergranulat von der Y-GmbH. Diese war der einzige Großlieferant der A, die sonst nur von Privatleuten ankaufte. Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, die A sei - ebenso wie die Y-GmbH und weitere Vorlieferanten - in ein Umsatzsteuerkarussell mit Silbergranulat eingebunden. Die A habe in der planmäßig hintereinander geschalteten - aus vier bis sieben Gesellschaften bestehenden - Liefer- und Rechnungskette als Zwischenhändlerin fungiert. Die Steuerfahndung wirft den Geschäftsführern der A vor, sie hätten gewusst oder hätten zumindest wissen müssen, dass die GmbH Teil einer betrügerischen Lieferkette war. Daraufhin wurden die abzugsfähigen Vorsteuern entsprechend gekürzt.