· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Sorgfaltspflichtverletzungen und Vorsteuerabzug
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. |
Sachverhalt
Der Kläger K betreibt seit November 2008 einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik. Seine Umsätze berechnet er nach vereinnahmten Entgelten, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Altgoldlieferungen im Jahr 2010. K arbeitete insoweit mit vier Großlieferanten zusammen. Das angekaufte Altgold hat er im Umfang von wöchentlich 30 kg bis 40 kg zunächst an die Scheideanstalt F-AG physisch geliefert. Verkauft worden ist das Altgold allerdings an die Bank X. Dort sei das Altgold einem Edelmetallkonto gutgeschrieben worden. Er habe dann per Überweisung über das entsprechende Guthaben verfügt und seine Lieferanten bezahlt.
Nach Ansicht der Steuerfahndung sind die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, da
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