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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerkarussell

    Kenntnis der Finanzbehörde von Falschdeklaration vor Festsetzung wirkt nicht strafmildernd?

    von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Köln

    | Der BGH dehnt seine Rechtsprechung, wonach die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kein betrugsähnliches Delikt ist, auf Fälle des § 168 S. 2 AO (Auszahlung des Vorsteuerüberhangs) aus ( BGH 21.11.12, 1 StR 391/12, Abruf-Nr. 131137 ). |

    1. Die Feststellungen des Landgerichts

    Das LG hatte die Angeklagten wegen Hinterziehung von USt in mehreren Fällen zu Haftstrafen zwischen vier und sieben Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag das Handeln einer international operierenden Gruppe von Personen mit Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Staaten - teilweise in Deutschland - zugrunde, die sich am Handel mit Emissionszertifikaten beteiligten. Das LG hat festgestellt, dass für die in Deutschland ansässigen Gesellschaften die aus Rechnungen vermeintlicher „Lieferanten” geltend gemachte Vorsteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio. EUR eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestand. Nach den Feststellungen des LG wurden somit zugunsten der in Deutschland ansässigen Gesellschaften USt in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio. EUR hinterzogen. Soweit es sich bei den Eingangsrechnungen der Gesellschaften nicht ohnehin um Scheinrechnungen nicht existierender Firmen handelte, bestand laut dem LG eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG deshalb nicht, weil es an einer unternehmerischen Tätigkeit von Rechnungssteller und -empfänger fehlte. Alle Angeklagten erkannten die Möglichkeit einer Einbindung in eine USt-Hinterziehungskette, handelten aber dennoch, um persönliche Vorteile zu erlangen.

     

    Gegen das Urteil des LG hatten die Angeklagten Revision eingelegt. Die Verteidigung hatte - im Zuge einer Verfahrensrüge gemäß § 244 Abs. 3 StPO - geltend gemacht, ein Referatsleiter der OFD habe die Zustimmung zur Erstattung von Umsatzsteuer ebenso wie eine auf Antrag erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus „ermittlungstaktischen Erwägungen” erteilt, auch sei „der Vorrang ermittlungstaktischer Erwägungen“ mit dem Landesfinanzministerium abgeklärt worden. Das LG hatte dazu festgehalten, dass die Feststellung von Schuld und Schuldumfang durch die Einbeziehung der Finanzbehörden nicht beeinflusst werde. Angesichts des seinerzeit nicht ausermittelten Sachverhalts und des andernfalls gefährdeten Ermittlungserfolgs habe es sich insbesondere nicht um vorwerfbares Verhalten der Ermittlungsbehörden gehandelt, welches die Tat ausgelöst hätte.