· Fachbeitrag · Unionszollkodex
Erlöschen der Zollschuld nach dem UZK: Was ist mit der Zollverkürzung?
von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück
| Das Zollrecht der Europäischen Union ist in einem ständigen Umbruch begriffen. Das Basisrecht ist auf dem Weg vom Zollkodex (ZK) über den Modernisierten Zollkodex (MZK) seit dem 1.5.16 beim Unionszollkodex (UZK) angekommen. Geblieben sind zahlreiche Pflichten, die der Zollbeteiligte zu erfüllen hat (z.B. Pflicht zur summarischen Anmeldung oder zur Gestellung, die Einhaltung gesetzlicher Fristen). Art. 42 UZK enthält nun aber erstmals eine Vorschrift für die Anwendung von Sanktionen. |
1. Art. 42 UZK: Zollverstöße müssen sanktioniert werden
Weder im Primärrecht noch im Sekundärrecht der Europäischen Union wird eine inhaltliche Bestimmung des europäischen Sanktionsbegriffs vorgenommen. Vom gesetzlichen Wortlaut ausgehend, können die Sanktionen gemäß Art. 42 UZK in strafrechtliche und nicht strafrechtliche (verwaltungsrechtliche) Sanktionen unterteilt werden.
In Deutschland gibt es als mögliche strafrechtliche Sanktion die Strafbarkeit wegen einer Zollstraftat (§§ 369 ff. AO), insbesondere das Grunddelikt der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO.
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