· Fachbeitrag · Zollrecht
Das ist das Geheimnis der EORI-Nummer
von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück
| Bitzer hat in der PStR die EORI-Nummer zu einem schützenswerten Geheimnis gemacht und die Haftung für Einfuhrabgaben in Aussicht gestellt, wenn diese offengelegt wird ( PStR 24, 262 ). Das gibt Anlass, die EORI-Nummer und die Folgen missbräuchlicher Verwendung genauer zu betrachten. |
1. Gegenstand der Zollanmeldung
Mit einer Zollanmeldung bestimmt der Anmelder, in welches Zollverfahren eine Ware überführt werden soll. Sie ist damit auch Willenserklärung. Die Zollanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren gestellt werden. In dieser Anmeldung müssen alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z. B. Rechnungen und Beförderungspapiere) bereitzuhalten und der Zollstelle auf Anforderung vorzulegen.
Wer die Zollanmeldung bei der Zollstelle abgibt, wird als Anmelder bezeichnet. Der Anmelder ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Zollanmeldung, für die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit aller vorgelegten Unterlagen und für die Erfüllung aller Pflichten, die sich ggf. aus dem angemeldeten Zollverfahren ergeben, verantwortlich. Die deutsche Zollverwaltung hat zu dem Thema das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ veröffentlicht, das über die Internetseite www.zoll.de downloadbar ist.
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