· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Auf ein Neues: Vermögensarrest nach § 111e StPO im Steuerstrafverfahren?
von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
| Mit Beschluss vom 26.10.18 hat der zweite Strafsenat des Hanseatischen OLG die Voraussetzungen dargelegt, unter denen aus seiner Sicht ein Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren in Betracht kommt. Dabei hat er sich auch zum Verhältnis des strafprozessualen Vermögensarrests zum dinglichen Arrest nach § 324 AO geäußert. Die in Bezug auf die umfangreiche Darlegung der tatsächlichen Umstände zu begrüßende Entscheidung, die das Problembewusstsein des Gerichts für die Grundrechtsrelevanz eines Vermögensarrests hinreichend aufzeigt, überzeugt im Ergebnis dennoch nicht. |
1. Servicegesellschaften: FA versagt Vorsteuerabzug
Dem Beschluss des Hanseatischen OLG (26.10.18, 2 Ws 183/18, Abruf-Nr. 206394) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem vom FA für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg geführten Ermittlungsverfahren liegt der Verdacht einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zugrunde. Dem Beschuldigten B wird vorgeworfen, er habe unberechtigt Vorsteuerbeträge aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl er wusste, dass es sich bei den Ausstellern der Rechnungen um sogenannte Servicegesellschaften handelte, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübten. Der B schulde dem FA daher für den Zeitraum 2013 bis 2015 insgesamt rund 45.000 EUR.
Nachdem das AG die Anordnung eines Vermögensarrests in das Vermögen des B unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach § 324 AO abgelehnt hatte, ordnete das LG auf die Beschwerde des FA den Vermögensarrest antragsgemäß an. Zur Begründung führte das LG aus, bereits die vorsätzliche Tatbegehung mithilfe von Scheinrechnungen zeige, dass B mit erheblicher krimineller Energie vorgehe. Dies lasse den Schluss zu, dass er auch künftig versuchen werde, sich berechtigter Forderungen des FA zu entziehen. Das Sicherungsbedürfnis sei auch nicht wegen der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 324 AO ausgeschlossen. Dies ergebe sich zum einen ausdrücklich aus § 111e Abs. 6 StPO, zum anderen auch aus dem Willen des Gesetzgebers, die vorläufigen Sicherungsmöglichkeiten durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu stärken. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung stellte das LG abermals darauf ab, dass sich diese aus der konkreten Tatbegehung ergebe. B sei nicht nur einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern habe über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen sein Vermögen im fünfstelligen Bereich gemehrt.
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