· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Verhältnis von § 111e Abs. 1 StPO zu § 324 AO
von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
| Mit Beschluss vom 3.8.18 hat das LG Hamburg zum Verhältnis des strafprozessualen Vermögensarrests zum dinglichen Arrest nach der AO Stellung genommen. Es hat dabei die insgesamt überzeugenden Argumente der Vorinstanz (AG Hamburg 13.6.18, 167 Gs 578/18) zu Unrecht verworfen. |
Sachverhalt
Dem Ermittlungsverfahren liegt der Verdacht einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zugrunde. Das Ermittlungsverfahren wird vom FA für Prüfdienste und Strafsachen geführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe unberechtigt Vorsteuerbeträge aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl er wusste, dass es sich bei den Rechnungsstellern um sogenannte Servicegesellschaften handelte, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübten und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt haben sollen. Der Beschuldigte schulde dem FA damit für den Zeitraum 2013 bis 2015 insgesamt rund 45.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Nachdem das AG die Anordnung eines Vermögensarrests in das Vermögen des Beschuldigten abgelehnt hatte, ordnete das LG auf die Beschwerde des FA den Vermögensarrest antragsgemäß an (LG Hamburg 3.8.18, 632 Qs 28/18, Abruf-Nr. 204893). Zur Begründung führte das LG aus, bereits die vorsätzliche Tatbegehung mithilfe von Scheinrechnungen zeige, dass der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vorgehe. Dies lassen den Schluss zu, dass er auch künftig versuchen werde, sich berechtigter Forderungen des FA zu entziehen.
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