· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Das erlangte Etwas i.S. von § 73 Abs. 1 StGB
von RA Dr. Florian Bach, Tsambikakis & Partner, Stuttgart
| Mit Wirkung zum 1.7.17 wurde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung grundlegend reformiert. Die aktuelle Fassung ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten abgeschlossen waren. Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ist im Urteil nun auszusprechen, wenn der Täter „durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt“ hat. |
1. Das erlangte Etwas
Nach der verbreiteten, bislang jedoch wenig hinterfragten Auffassung sollen Verkürzungen in der Version der zu niedrig festgesetzten Steuern i.S. von § 370 Abs. 4 AO zu einem „erlangten Vermögensvorteil“ i.S. des neuen Einziehungsrechts führen (BGH 4.7.18, 1 StR 244/18, PStR 18, 243; OLG Stuttgart 25.10.17, 1 Ws 163/17, wistra 18, 230; LG Hamburg 3.8.18, 632 Qs 28/18, PStR 18, 277). Hier gilt es aber zuvörderst einmal das Verhältnis von Tatbestandsverwirklichung und Steuerfestsetzung zu beachten.
Ansprüche aus dem Steuerverhältnis entstehen nach § 38 AO, „sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist also unabhängig von der Festsetzung durch die Finanzverwaltung, es verhält sich vielmehr umgekehrt, wonach die Entstehung Voraussetzung für die Festsetzung oder Anmeldung ist. Ein Steuerbescheid hat mithin lediglich feststellende und nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Blankettnorm des § 38 AO durch die Einzelsteuergesetze ausgefüllt, ergibt sich Folgendes: Die zu veranlagende KSt-Schuld entsteht mit Ablauf des VZ, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestände verwirklicht wurden (§ 30 Nr. 3 KStG). Entsprechendes gilt gemäß § 18 GewStG für die GewSt-Schuld und den Ablauf des Erhebungszeitraums bzw. entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt oder die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a und 1b UStG).
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