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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Das neue Einziehungsrecht ‒ ein Gesetz zur Entlastung der Finanzgerichtsbarkeit?

    von RA Dr. Martin Wulf, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Berlin

    | Das neue Recht der Vermögensabschöpfung ist zum 1.7.17 in Kraft getreten. Es könnte gravierende Auswirkungen auf die Durchführung und den Abschluss von Steuerfahndungsverfahren haben. Um die Brisanz der Neuregelungen zu erfassen, ist es hilfreich, die Anwendung des neuen Gesetzes an einem Beispiel durchzuspielen. Dabei geben erste Veröffentlichungen von Vertretern der Finanzverwaltung wertvolle Anhaltspunkte dafür, in welche Richtung die Überlegungen der Strafsachenstellen gehen (instruktiv Madauß, NZWiSt 18, 28; zu Teilaspekten auch Roth, Stbg 17, 454). Der folgende Sachverhalt ist angelehnt an einen Fall aus der Praxis, der sich vor der Reform des Einziehungsrechts abgespielt hat. |

    1. Fallbeispiel: „Einkauf über Domizilgesellschaft“

    A ist als kaufmännischer Angestellter in einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt und privat ein genialer Tüftler. Er entwickelt eine Schellenkonstruktion, die technisch bestens zur Ausstattung von Funkmasten geeignet ist, die beim Ausbau der Mobilfunknetze benötigt werden. Er beauftragt eine Fremdfirma in Polen mit der Produktion nach seinen Plänen (P Sp.zo.o) und gründet in Deutschland die V-GmbH, die den Vertrieb der Produkte übernimmt. Die Gründung erfolgt über einen Treuhänder, da er wegen seines Anstellungsverhältnisses nicht im Außenverhältnis erkennbar sein möchte. Die Schellen werden auch nicht unmittelbar von der Firma P an die V-GmbH verkauft. Vielmehr ist die Offshore-Gesellschaft X-Ltd. zwischengeschaltet, die A ebenfalls über einen Treuhänder gegründet hat und deren Organe in allen geschäftlichen Angelegenheiten von A instruiert werden.

     

    Der Verkaufspreis der P beträgt 10, die V-GmbH erwirbt diese Produkte zum Preis von 100 von der X-Ltd. Die V-GmbH verkauft die Ware dann mit einer Handelsmarge von 15 % für 115 an Abnehmer (fremde Dritte) im In- und Ausland. Die bei der V-GmbH und X-Ltd. angefallenen Gewinne werden dort thesauriert. Bei der X-Ltd. entstehen Kosten für Verwaltungstätigkeiten (Vergütung der als Geschäftsführer eingesetzten Treuhänder, Bankspesen und Transportkosten) im Umfang von 15 pro Lieferung.