· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Die Sicherungshypothek im (Steuer-)Strafrecht
von RA Pascal Johann, Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
| Erstmals hat sich ein OLG mit den Voraussetzungen der Eintragung einer Sicherungshypothek aus Anlass eines Steuerstrafverfahrens nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1.7.17 befasst. Die Entscheidung des 18. Zivilsenats des OLG Celle ist im Ergebnis zutreffend, die Ausführungen zu originär strafprozessualen Fragen sind jedoch ins rechte Licht zu rücken. |
1. FA beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek
Der Entscheidung des OLG Celle (19.3.18, 18 W 20/18, Abruf-Nr. 201104) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das FA führte ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ein Ehepaar wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Das AG erließ am 16.10.17 Arrestbeschlüsse in die Vermögen der Ehegatten, welche diesen unter dem 26.10.17 zugestellt wurden. Am 25.1.18 beantragte das FA beim Grundbuchamt die Eintragung je einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes an den Miteigentumsanteilen der Ehegatten.
Die Rechtspflegerin wies in einem als „Zwischenverfügung“ bezeichneten Schreiben vom 26.1.18 darauf hin, dass möglicherweise die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO verstrichen sei, und verlangte die Vorlage eines Nachweises über den Zeitpunkt der Zustellung der Arrestbeschlüsse. Das FA legte hiergegen unter dem 1.2.18 Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, dass die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist nicht gelte. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass eine solche Monatsfrist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufe. Als milderes Mittel hätte die Strafverfolgungsbehörde zunächst die Vollziehung in bewegliches Vermögen zu versuchen, erst dann dürfe in unbewegliches Vermögen vollstreckt werden.
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