· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Haftung wegen Arrestvollziehung im Steuerstrafverfahren
von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
| Mit Urteil vom 13.9.18 hat der 3. Zivilsenat des BGH seine restriktive Rechtsprechung zur Amtshaftung wegen Arrestanordnungen fortgeführt (BGH 13.9.18, III ZR 339/17, Abruf-Nr. 205203 ). Die Entscheidung ist gerade für das Steuerstrafverfahren und die steuerstrafrechtliche Praxis von einigem Interesse, weil sie die Bedeutung um das Konkurrenzverhältnis zwischen § 111e StPO und § 324 AO praktisch belegt. |
1. Ausgangsverfahren
In dem der Entscheidung des BGH vorausgegangenen Ermittlungsverfahren war zur Sicherung der den Verletzten erwachsenen Ansprüche ein Vermögensarrest i.H. von knapp 300.000 EUR in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin K ergangen. K hatte den im Arrestbeschluss genannten Betrag hinterlegt, um die Arrestvollziehung abzuwenden. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Nichteröffnungsbeschluss stellte das Gericht die Entschädigungspflicht der Landeskasse (nur) gegenüber dem Angeschuldigten dem Grunde nach fest, der dingliche Arrest wurde schließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
K machte im Anschluss die Erstattung von debitorischen Kontokorrentzinsen für den Zeitraum des strafprozessualen Arrests von rund 150.000 EUR zivilrechtlich geltend. Sie erklärte, dass der zur Abwendung der Vollziehung des dinglichen Arrests hinterlegte Betrag zur Rückführung des Debetsaldos auf dem Geschäftskonto der K verwendet worden wäre.
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