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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Zum Umfang der Vermögensabschöpfung bei Scheinrechnungsausstellern

    von RiLG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg

    | Sogenannte Abdeck- oder Scheinrechnungen waren und sind vielfach Gegenstand von Steuerstrafverfahren. Seit der „Reform“ der §§ 73 ff. StGB im Jahr 2017 stellt sich in der Praxis erstmals die Frage, ob der Aussteller solcher Rechnungen im Wege der Einziehung nun auch strafrechtlich für den unberechtigten Steuerausweis „haften“ muss. |

    1. „Totengräber des Verfalls“ begraben

    Die wesentlichste Neuerung des mit Wirkung ab 1.7.17 in Kraft getretenen Vermögensabschöpfungsrechts (§§ 73 ff. StGB n.F.) besteht darin, dass der Gesetzgeber § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. gestrichen und damit den sogenannten „Totengräber des Verfalls“ (Jäger, PStR 01, 6) abgeschafft hat. Nach dieser Vorschrift konnte nicht nur im Steuerstrafrecht, sondern ganz generell keine Anordnung von ‒ nach damaliger Diktion ‒ Verfall (heute nach dem englischen Vorbild „confiscation“ pauschal: Einziehung) ausgesprochen werden, soweit der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat erlangt hatte und dem Verletzten (z. B. dem Fiskus) daraus ein „Gegenanspruch“ (auch Steueranspruch) erwachsen war, dessen Erfüllung (z. B. gemäß § 47 AO) dem Täter oder Teilnehmer den Wert des Erlangten entzogen hätte. Kurzum: Das Tätervermögen sollte vorrangig zur Entschädigung des Verletzten zur Verfügung stehen, die Strafjustiz (Justizfiskus) sollte nicht mit dem Verletzten (Steuerfiskus) in wirtschaftliche Konkurrenz oder gar einen Wettlauf treten (grundlegend BGH 28.11.00, 5 StR 371/00, PStR 01, 6 mit Anmerkung Jäger).

    2. Das „erlangte Etwase“

    Die Rechtslage hat sich seit 1.7.17 fundamental geändert. Im Steuerstrafrecht wirkt sich dies in erster Linie deshalb aus, weil ersparte Aufwendungen, worunter auch Steuerzahlungen fallen, unstrittig ein erlangtes Etwas i.S. von § 73 Abs. 1 StGB darstellen, also wertmäßig „abgeschöpft“ werden können (Terminus technicus: „Einziehung des Wertes von Taterträgen“, § 73c S. 1 StGB).