· Fachbeitrag · Verteidigerkosten
Außer Spesen nichts gewesen? - Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens
von RA Dr. Andreas Höpfner, FA StR, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Hatte ein Steuerpflichtiger in einem Steuerstrafverfahren Verteidigerkosten zu tragen, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er diese Kosten steuerlich geltend machen kann. Der Beitrag beschäftigt sich damit, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen die Absetzbarkeit gegeben ist, wobei im Speziellen auf die Abzugsfähigkeit von Kosten einer Selbstanzeige eingegangen wird. Außerdem werden die steuerlichen Implikationen einer Übernahme von Verteidigerkosten durch den Arbeitgeber besprochen. |
1. Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerhonoraren
Geldstrafen bzw. -bußen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Für Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Schadenswiedergutmachung dienen, gilt nach § 12 Nr. 4 EStG ein Abzugsverbot, für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG (gegebenenfalls i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG). Als sonstige Maßnahmen mit Sanktionscharakter kommen z.B. Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO sowie der Strafzuschlag nach § 398a Nr. 2 AO in Betracht.
Demgegenüber schließt das Abzugsverbot die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht aus (BFH 17.8.11, VI R 75/10, PStR 12, 3). Strafverteidigungskosten sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH 16.4.13, IX R 5/12, PStR 13, 250; siehe auch BFH 30.11.11, VI R 75/10, PStR 12, 3 und BFH 18.10.07, VI R 42/04, PStR 08, 4) der Fall, wenn der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit zwingend geboten: Zum einen aus dem objektiven Nettoprinzip und zum anderen aus § 40 AO, wonach anderweitige Ge- und Verbotsgesetze bei der Anwendung und Auslegung des Steuerrechts außer Betracht bleiben. Ebenso wenig wie das Steuerrecht auf der Einnahmenseite nur legale Einnahmen erfasst, sind auf der Ausgabenseite nur Ausgaben im Zusammenhang mit legalen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das Steuerrecht ist insoweit wertneutral.
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