Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zollverwaltungsgesetz

    Schmuggelprivileg wird erweitert

    von ORR Dr. Thomas Möller und OStA Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück

    | Die Bundesregierung hat das Zollverwaltungsgesetz geändert. Die Gesetzesänderung verfolgt unter anderem die Anpassung an den Zollkodex der Union. Das Zollrechtsänderungsgesetz und damit die Neuregelung des Schmuggelprivilegs ist am 16.3.17 in Kraft getreten. |

    1. Änderungen des Zollverwaltungsgesetzes

    Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union werden auch Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen, internationale Standards umgesetzt und Regelungslücken im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht geschlossen. Bislang war z. B. lediglich die Deutsche Post AG verpflichtet, der Zollverwaltung Sendungen vorzulegen, bei denen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot bestehen. Das gilt nun auch für andere Postdienstleister.

     

    Hervorzuheben ist aber auch § 32 ZollVG: In der Neufassung wird die bisherige Regelung des § 32 ZollVG, bei leichten Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr einen Zuschlag zu erheben, auf alle Steuerstraftaten ausgedehnt, die die Verkürzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern zum Gegenstand haben (Schmuggelprivileg).