· Nachricht · BMF
Hinterziehungszinsen: Festsetzung vorläufig
| In Ergänzung seines Schreibens vom 17.9.21 (BStBl I 21, 1759) stellt das BMF in einem neuen Schreiben vom 3.12.21 (IV A 3 - S 0338/19/10004 :005, DOK 2021/1219219, Abruf-Nr. 226239 ) klar, dass Hinterziehungszinsen für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 1.1.19 vorläufig festzusetzen sind. |
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für VZ ab 1.1.19 werden von den FÄ gem. der neuen Anweisung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO künftig vorläufig festgesetzt, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, § 235 Abs. 4 AO. Vergleichbares gilt für Änderungs- oder Berichtigungsfälle.
Beachten Sie | Das BVerfG hat am 8.7.21 die Höhe des Nachzahlungszinssatzes für VZ ab 1.1.19 für mit dem GG unvereinbar erklärt (1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17, PStR 21, 242). Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich aber nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen, §§ 234, 235, 237 AO. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Teilverzinsungsnormen ist noch unklar. (DR)
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