· Fachbeitrag · Editorial 04/2023
Die Mutter des Rechts
| Das Mantra überzeugter Zivilrechtler ist der Glaube an das BGB als der „Mutter des Rechts“. (Von sich) überzeugte Steuerrechtler bemühen ob dieses Lebensirrtums nur ein mildes Lächeln und hängen dem BGB die ungeliebte Plakette der „Schwiegermutter des Rechts“ um, „Mutter des Rechts“ sei das EStG. Die Grundsteuer hat in diesem Ranking das Zeug zum „Muttermal des Rechts“. |
Lag die Abgabequote der Grundsteuer-Erklärungen zum 31.10.22 knapp oberhalb von 30 Prozent, pendelte sich das Quorum zum 31.1.23 auf nur gut 65 Prozent ein. Unter den abgabeunwilligen Steuerpflichtigen befindet sich nach einschlägigen Presseveröffentlichungen auch der Bund. Es darf erwartet werden, dass es neben Maskenverweigerern, Querdenkern und Klimaklebern auch eine nennenswerte Anzahl von systemischen Grundsteuererklärungsverweigerern geben könnte. Dies lenkt den Blick unweigerlich auf das Urteil des II. Senats des BVerfG vom 9.3.04, 2 BVL 17/02, („Tipke-Entscheidung“), mit dem § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b EStG für mit dem GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf. Dort hieß es unter Hinweis auf eine Erhebung des Bundesrechnungshofs (BT-Drucksache 14/8863, S. 6 ff.), dass
- das Erklärungsverhalten überwiegend unbefriedigend gewesen sei und
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