· Fachbeitrag · Editorial PSTR-11.2023
Verschätzt haben dürften er/sie/es ‒ vom BMF ‒ sich, aber so was von verschätzt!
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, der X. Senat des BFH hat mit der Beitrittsaufforderung an den BMF im Verfahren X R 19/21 (Beschluss vom 14.12.22) die Zeitenwende in der ausufernden Schätzungsübergriffigkeit im Steuer- und Steuerstrafrecht eingeleitet. |
„In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des BGH 20.12.16, 1 StR 505/16, höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 17, 970, Rn. 16 f.) Praxis erhebliche Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatztabelle“ verblüfft die Selbstkritik des BFH in der vorangehenden Rn. 28 vorgenannten Beschlusses. Danach hat sich „der BFH bislang in keiner Entscheidung näher damit auseinandergesetzt, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze des BMF beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der Richtsatztabelle ergeben“, und das vor dem nochmals wiederholten Mantra, wonach die Schätzungsergebnisse „schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (diktieren Sie Letzteres mal flott in Ihr Aufzeichnungsgerät, so wird „alexa-ki-selbsterkennend“ erscheinen: „unvernünftig“…) sein müssen.
Beweisanträge, die auf die (Rn. 27) Benennung der „spezifischen Daten, auf denen die Schätzung basiert“, zielen, führen auf der Richterbank als Adressaten zu Gesichtsausdrücken erlebter Phantomschmerzen angesichts der überdeutlichen Unklarheiten. Wenn dem X. Senat bereits unklar erscheint (Rn. 30),
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