· Fachbeitrag · Editorial PStR 02/2022
Frankfurter Mutante
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, Frankfurter Mutante: Wenn sich ein OLG gegen eine gut 100 Jahre alte, vermeintlich gefestigte Rechtsprechung des BGH in Steuerstrafsachen wendet (dazu PStR 21, 203 ff.), zollt der Leser ‒ je nach beruflichem Standpunkt ‒ üblicherweise Respekt, Mut, intellektuelle Schärfe, Übermut oder ungehöriges Kopfschütteln. Gänzlich anders, weil einheitlich, durchweg ablehnend, fielen die Reaktionen auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 9.3.21 ‒ 2 WS 132/20 ‒ aus. Das OLG Frankfurt hatte einen „begründungslosen Bruch mit fast 100 Jahre alter Rechtsprechung“ (Mosbacher NJW 2021, 1916) vollzogen und einen neuartigen Virus in der Tatbestandlichkeit der Steuerhinterziehung entdeckt: Das Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB. |
In einer Haftentscheidung zu Cum-/Ex gegen den vermeintlichen spiritus rector dieser Wertpapiertransaktionen stellte das OLG Frankfurt begründunglos fest:
„Damit ist neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zudem die Tatbestandsmäßigkeit des Verbrechenstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB gegeben.“
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