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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 03/2022

    Steuerstrafrecht als sog. Blankettstrafrecht

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Steuerstrafrecht als sog. Blankettstrafrecht schöpft seine Erkenntnisquellen aus den Normen des materiellen Steuerrechts, die sodann im Lichte einschlägiger Straf- und insbesondere strafprozessualer Normen zu würdigen sind. Ankernorm ist § 393 Abs. 1 S. 1 AO, wonach sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungs- und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten. |

     

    Aufmerksamkeiten generieren dabei immer wieder Gerichtsentscheidungen, die die Bannmeile der judikativen Kompetenz bezogen auf das jeweils andere Zuständigkeits-/Hoheitsgebiet überschreiten. Während die Komplexität des materiellen Steuerrechts den Strafrichter höchst selten motiviert, hier mit einem eigenen Verständnis von der materiellen Normenlage aufzuwarten, ist dies für die Spruchkörper der Finanzgerichte im Blick auf § 33 FGO, der allumfassenden Zuständigkeit in Abgabenangelegenheiten ‒ und damit AO-Angelegenheiten ‒, keine Tabuzone.

     

    Dies machte der BFH z. B. in seiner Entscheidung vom 17.11.15 (X R35/14) deutlich, wonach ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Er dürfe vielmehr im Regelfall mit strafbefreiender Wirkung darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat.