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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 10/2024

    Konfrontationsverteidigung vs. Dringlichkeit der Verurteilung

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Sommerloch ist bekanntlich eine Ortsgemeinde im Landkreis Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz. Wenngleich die älteste Erwähnung auf das Jahr 1158 zurückzuführen ist, erfährt der Name alljährlich Popularität, um den Zustand einer nachrichtenarmen Zeit mit dem Medium der News zu überwinden. |

     

    In mehreren Interviews nutzte eine vormalige omnipräsente Oberstaatsanwältin ebenjenes Sommerloch, um ihre Botschaften aus ihrer vormaligen beruflichen Tätigkeit medial zu platzieren; eine war ihre offenkundige Abneigung gegen die Konfrontationsverteidigung. Neben den Beschwernissen einer subjektiv empfundenen mangelnden qualitativen wie quantitativen Ausstattung der Ermittlungsbehörden, der Komplexheit der Verfahren im Verbund mit der zeigefingergleich adressierten Aufklärungsbockigkeit der Finanzinstitute, missfiel ihr diese Art der Verteidigung.

     

    Den Ausgangspunkt, zu dem die Architektur einer Verteidigungslinie orchestriert wird, hat das BVerfG (7.04.22, 2 BvR 2194/21) mit folgenden Worten umschrieben: „Das Strafrecht wird als ‚ultima ratio‘ des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist.“