· Fachbeitrag · PStR-05.2023 Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| Litigation-PR durch staatliche Akteure, Staatsanwaltschaften, Richter oder auch Personen in politischer Verantwortung rückt zuweilen nicht nur in den Fokus der journalistischen Berichterstattung, sondern provoziert in der Strafverteidigung Fragen nach der Reichweite und dem staatlichen Schutz der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 MRK und/oder auch des Fair Trial, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, jedenfalls, wenn Begrifflichkeiten oder Auftritte in den Medien gewählt werden, die die Betroffenen vor einem Urteil, gar einer Hauptverhandlung „brandmarken“ (sollen), um hier nur das Wort von „Steuerraub“ ausführen. |
Hier lohnt der Blick ‒ da das BVerfG in gefühlt subjektiver Empfindung keine Orientierung vermittelnde Leuchtturmfunktion auszufüllen vermag ‒ in die Ausführungen des EGMR in der Rechtssache Rywin vs. Republik Polen, Nr. 6091/06, 4047/07 u. 4070/07, die Feststellungen in einem Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bei einem parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betrafen.
Der EGMR kommt in seiner zentralen Botschaft, wonach ein Untersuchungsausschuss sicherzustellen habe, dass die Rechte eines Beschuldigten in einem parallel geführten Strafverfahren nicht verletzt werden dürfen, auch nicht subversiv, insbesondere nicht das Recht der Unschuldsvermutung, zu einer unmissverständlichen Aus-(An-)sage.
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