· Fachbeitrag · Editorial PStR 11/2022
Wilde Milleniumjahre des Steuerstrafrechts
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach dem Kapitalvermögen ‒ „weiß“ oder je nach dem Auge des Betrachters „schwarz“ -, den wilden Milleniumjahren des Steuerstrafrechts, lohnt es sich, das erb- und schenkungsteuerliche Vermögen, hier insbesondere „stille steuerpflichtige Werterhöhungen“ in den neuzeitlichen steuerstrafrechtlichen Blick zu nehmen. |
Die „Ewigkeitshemmung“ des Beginns der materiellen steuerlichen Festsetzungsfrist in § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, geht bekanntlich zuweilen noch über das hinaus, was mit dem 2,5-fachen der einfachen Verjährung steuerstrafrechtlich Kundigen zugemutet wird.
Aber die Strafbarkeit einer fiktiven Schenkung? Hier handelt es sich nicht um eine nachukrainische, gar klimakassenfüllende Haushaltsrochade des Finanzministers „in Love“, sondern um greifbare Rechtsfolgen aus einem BFH-Urteil vom 17.11.21, II R 21/20. Ein Alltagssachverhalt mit gravierenden steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen: Aus einer mehrgliedrigen GmbH schied ein Gesellschafter über die Einziehung seines Geschäftsanteils gegen eine Abfindung unterhalb des Steuerwerts aus. Im Blick auf den mit dem StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.99 immerhin 23 Jahre alten § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG hatte der BFH nun erstmalig Gelegenheit, in einer solchen Sachverhaltskonstellation eine fiktive Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu identifizieren.
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