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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 12/2023

    „Die Welt urteilt nach dem Scheine“

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn einem zu einem Urteil des 1. Strafsenats des BGH ‒ nur noch ‒ Goethe einfällt, gibt es nur zwei denkbare Kausalketten; die eine endet in einer Meisterfeier, die andere ‒ zumal für einen Dortmunder Autor zeitgeschichtlich naheliegender ‒ in einem Verriss. Das darf doch nicht wahr sein!, nun das Zitat: „Die Welt urteilt nach dem Scheine“. |

     

    Der 1. Strafsenat des BGH musste sich mit einem schlimmen handwerklichem Versagen des LG im Kernbereich richterlicher Tätigkeit beschäftigen, den das LG gemacht hat, als es das Urteil abgefasst hat (20.4.23, 1 StR 101/23). Der BGH stellte ‒ im Wortlaut ‒ fest, „… Die Revision beanstandet zwar zutreffend, dass die Darstellung der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Lohnsteuer für das Revisionsgericht nicht vollständig nachvollziehbar ist. Denn „dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge ‒ für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert ‒ nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die Höhe der geschuldeten Beiträge ist auf der Grundlage des Arbeitsentgelts … zu berechnen … es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. …“

     

    Der ergänzende Verweis darauf, dass diese anhand der geschätzten Schwarzlöhne von der Deutschen Rentenversicherung errechnet worden seien, reicht auch in Zusammenschau mit den dem Urteil angeschlossenen entsprechenden Tabellen nicht aus. Denn dies ersetzt eine eigene Berechnung der vorenthaltenen Beiträge unter Angabe der jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragssätze, die Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts ist, nicht. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind.