· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Baugewerbe: Schadensberechnung durch das Tatgericht
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Für die Feststellung einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB genügt es nicht, wenn das Tatgericht die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach angibt. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend ‒ so der BGH mit Beschluss vom 5.7.18. |
Sachverhalt
Das LG hat A wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und neun Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Nach den Feststellungen des LG war A als faktischer Geschäftsführer einer Generalunternehmerin im Baugewerbe tätig. Er hatte nur einen Teil seiner Bauarbeiter angemeldet und für diese Sozialabgaben abgeführt. Tatsächlich wurde weitere Arbeiter „schwarz“ und einige der angeblich nur geringfügig beschäftigten Mitarbeiter unangemeldet in Vollzeit beschäftigt. Die genaue Anzahl der „schwarz“ beschäftigten Arbeiter konnte nicht ermittelt werden, auch nicht wann und in welchem Umfang und für welchen Lohn namentlich ermittelte Arbeiter „schwarz“ beschäftigt waren. Eine tragfähige Lohnbuchhaltung oder sonstige verlässliche Unterlagen waren nicht vorhanden. Soweit Arbeitnehmer ermittelt werden konnten, konnten sie sich an die genaue Beschäftigungsdauer und die Höhe der erhaltenen Zahlungen nicht erinnern.
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